Der Prozess der Sammlung aller erforderlichen Dokumente, deren Übersetzung in die deutsche Sprache und das Abwarten auf Entscheidung der Behörden kann einige Monate dauern. Nachdem der ganze Dokumentensatz vorbereitet ist, wendet sich der Antragsteller an die Österreichische Botschaft oder das Konsulat persönlich. Die Aufenthaltserlaubnis liegt immer im Ermessen der entsprechenden Österreichischen Behörden.
So wie bei allen Staaten der Europäischen Union gibt es auch in Österreich rechtliche Begrenzungen für Einkauf der Immobilien durch Ausländer.
Das Österreich ist eine Bundesrepublik deshalb gibt es hier sowohl Bundesgesetzgebung als auch die Gesetzgebung auf dem Bundesländer-Niveau (9 Bundesländer). Die meisten Gesetze bezüglich des Einkaufs der Immobilien durch Ausländer sind relativ gleich. Als Ausnahmen können hier das strengere Gesetz im Tirol und relativ liberales Gesetz in Wien gelten.
Prinzipiell gibt es kein Verbot für Einkauf der Immobilien durch Ausländer, aber für Einkauf müssen sie eine spezielle Genehmigung bekommen. Diese Genehmigung brauchen sie für Erwerb bestimmter Rechte auf Immobiliennutzung.

Die Gesetzgebung betrifft, natürlich, die privaten ausländischen Personen. Diese Norm gilt auch für ausländische Gesellschaften (juristische Personen). Die Gesetzgebung bei allen Österreichischen Bundesländern bezieht diese Bestimmung auch auf österreichische Gesellschaften, die meisten Anteile von deren die ausländischen physischen oder juristischen Personen besitzen, das heißt, das zu denen die gleiche Gesetze angewandt werden wie zu Ausländern.

Die Dauer der Prozedur und die Genehmigungschance sind bei verschiedenen Bundesländern verschieden. Am schnellsten werden die Entscheidungen in Wien getroffen, wo es im Durchschnitt von 2 bis zu 3 Montagen dauert.
Visa und Aufenthaltsgenehmigung für Österreich:
Für die Einreise nach Österreich ist ein Schengen- oder Nationalvisum nötig:

  • Transitvisum – mit Aufenthaltsgenehmigung für bis 5 Tagen
  • Touristenvisum – mit Aufenthaltsgenehmigung bis 180 (90+90) Tagen binnen 1 Jahre mit mehrmaligem Ein- und Ausreiserecht
  • Nationalvisum – mit Aufenthaltsdauer von 3 bis 6 Monaten ohne Genehmigung für temporäre Aufenthalt und Aufenthaltsrecht. Dieses Visum berechtigt für Transit durch die Schengen-Länder befristet mit 5 Tagen und ohne Aufenthaltsberechtigung in anderen Schengen-Ländern.

AUFENTHALTSRECHT und Staatsbürgerschaft in Österreich
Das temporäre Aufenthaltsrecht von 6 Monaten bis zu 1 Jahr kann man in der Österreichischen Botschaft bekommen und in Österreich verlängern lassen. Nach 1,5 Jahre des Lebens in Österreich kann man bei der Österreichischen Auslandsbehörde das ständige Aufenthaltsrecht beantragen.

  • Die Aufenthalt in Österreich 30 Jahre
  • Nach der 15-jährigen Aufenthalt, diejenige, die persönliche und professionelle Integration bewiesen haben.
  • Von 4 bis 6 Jahren der Aufenthalt in Österreich reichen für Erhalt der Bürgerschaft aus, falls die Person auf dem Territorium von Österreich geboren wurde, Flüchtling ist, eine wesentliche persönliche und professionelle Integration gezeigt hat (wissenschaftliche, wirtschaftliche, künstlerische oder sportive Erfolge).
  • Die Emigranten, welche in Österreich geboren wurden oder aufgewachsen sind, haben kein Vorrecht über andere Kandidaten.
  • Der Bürgerschaft - Erhalt durch Studenten, welcher kein eigenes Einkommen hat, hängt von der Größe des Unterhalts von den Eltern. Der Unterhalt von der dritten Person wird nicht geprüft.
  • Ausweitung auf Ehepartner:
    • Falls die Ehe mit dem österreichischen Gatten (Gattin) mehr als 1 Jahr dauert und die Aufenthaltsdauer in Österreich mit Aufenthaltsrecht mindestens 4 Jahre ist, kann man die Österreichische Bürgerschaft beantragen (mit vorheriger Verzicht auf vorherige Staatsbürgerschaft).
    • Falls die Ehe mehr als 2 Jahre dauert – reicht es 3 jährige Aufenthalt in Österreich.
    • Falls die Ehe mehr als 5 Jahre dauert, hängt das Recht auf die Naturalisation von dem Aufenthalt in Österreich nicht ab. Das heißt, wenn die Eheleute in einem dritten Land zusammen leben, hat der ausländische Bürger trotzdem das Recht auf Österreichische Bürgerschaft.
    • Die Verleihung der Österreichischen Bürgerschaft an die Gatten der Österreicher, welche die Bürgerschaft selbst durch Verleihung bekommen haben, ist dann möglich, wenn der erste Gatte 10 Jahre Österreichischer Bürger ist.